I. Name, Sitz und Zweck des Vereins
§1
Der Verein führt den Namen:
Gesellschaft der Freunde des Deutschen Herzzentrums Berlin e.V.
§2
Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnittes “Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.
Er ist unmittelbar nach seiner Gründung in das Vereinsregister des Amtsgerichts Charlottenburg einzutragen.
Der Sitz des Vereins ist Berlin, Augustenburger Platz 1, 1000 Berlin 65.
Zweck des Vereins ist die Förderung des Deutschen Herzzentrums Berlin und der mit ihm verbundenen Institute und Einrichtungen, insbesondere die Förderung von Wissenschaft und Forschung sowie Weiterbildung im ärztlichen und nichtärztlichen Bereich, die Unterstützung der Forschung und die Förderung des wissenschaftlichen Austausches mit in- und ausländischen Herzzentren auf gemeinnütziger Grundlage.
Zweck des Vereins ist daneben die Unterstützung mittelloser, herzkranker Kinder in jeder Hinsicht, insbesondere durch die Bereitstellung finanzieller Mittel.
Weiterer Zweck des Vereins ist die Unterstützung und Förderung der Organspendebereitschaft in der Bevölkerung sowie die Vermittlung von Organspendeausweisen. Dieser Vereinszweck wird verwirklicht durch die Aufklärung und Information der Öffentlichkeit sowie die Zusammenarbeit mit allen Institutionen und Organisationen, die sich um die Aufklärung der Öffentlichkeit bemühen.
Die Vereinszwecke werden insbesondere verwirklicht durch die Beschaffung von Mitteln für steuerbegünstigte Körperschaften oder juristische Personen des öffentlichen Rechts, die die in den vorstehenden Absätzen beschriebenen Zwecke verfolgen.
Der Verein ist ausschließlich selbstlos tätig. Er verfolgt keine eigenwirtschaftlichen Zwecke.
Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Gesellschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
II. Mitgliedschaft und Beiträge
§ 3
Mitglieder können Einzelpersonen, juristische Personen und Personenvereinigungen, wie Körperschaften, Gesellschaften, Vereine, Verbände, Anstalten und Stiftungen sowie Firmen werden, gleichviel in welcher Rechtsform sie organisiert sind. Die Aufnahme in den Verein erfolgt aufgrund einer schriftlichen Beitrittserklärung durch den Vorstand und Aushändigung der Mitgliedskarte.
§ 4
Die Mitgliedschaft erlischt außer durch den Tod
a) durch schriftliche, an den Vorstand zu richtende Austrittserklärung, die drei Monate vor Ablauf des Kalenderjahres erfolgen muss,
b) durch Kündigung des Vorstandes, wenn auf Mahnung durch eingeschriebenen Brief die Zahlung des fälligen Beitrages nicht erfolgt,
c) durch Ausschluss aus dem Verein, wenn ein Mitglied die Interessen des Vereins schädigt.
Beschlüsse des Vorstandes über die Kündigung oder den Ausschluss eines Mitgliedes bedürfen in einer zu diesem Zweck einberufenen Sitzung der Zustimmung von mindestens drei der gewählten Mitglieder des Vorstandes.
Dem ausscheidenden Mitglied stehen keinerlei vermögensrechtliche Ansprüche gegen den Verein aus seiner Mitgliedschaft zu.
§ 5
Personen, die sich in hervorragendem Maße um den Verein oder um das Deutsche Herzzentrum Berlin verdient gemacht haben, können auf Vorschlag des Vorstandes von der Mitgliederversammlung zu Ehrenmitgliedern ernannt werden. Ehrenmitglieder haben alle Rechte der ordentlichen Mitglieder, sind jedoch zur Zahlung von Beiträgen nicht verpflichtet.
§ 6
Die Höhe des jährlichen Beitrages der Mitglieder ist freiem Ermessen in der Weise anheimgestellt, dass der Mindestbeitrag für Einzelpersonen 30,00 € und für juristische Personen und sonstige Personenvereinigungen und Firmen 100,00 € beträgt.
§ 7
Jedes Mitglied ist berechtigt, an der Mitgliederversammlung teilzunehmen und sein Stimmrecht auszuüben.
Juristische Personen, sonstige Personenvereinigungen und Firmen haben diejenige Persönlichkeit schriftlich zu bezeichnen, welche ihre Rechte wahrnimmt.
III. Verwaltung des Vereins
Die Angelegenheiten des Vereins besorgen
a) der Vorstand,
b) der Beirat,
c) die Mitgliederversammlung.
a) Vorstand
§ 9
Der Vorstand besteht aus drei bis sechs Mitgliedern. Ihm gehören der Vorsitzende, der Schatzmeister, der Schriftführer, der Koordinator und bis zu zwei stellvertretende Vorsitzende an. Je zwei von ihnen vertreten den Verein gerichtlich und außergerichtlich.
Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung auf die Dauer von drei Jahren gewählt. Die Amtszeit endet mit der Neuwahl des Vorstandes.
Wiederwahl der Vorstandsmitglieder ist zulässig. Die Vorstandsmitglieder üben ihre Tätigkeit ehrenamtlich aus. Langjährig bewährte Mitglieder des Vorstandes können von der Mitgliederversammlung nach Ausscheiden aus ihrem Amt zu Ehrenmitgliedern des Vorstandes berufen werden. Ehrenmitglieder des Vorstandes gehören diesem mit beratender Stimme an.
§ 10
Der Vorstand beschließt in Sitzungen, die mindestens eine Woche vorher unter Angabe der Tagesordnung schriftlich bekannt gegeben werden sollen. Er bereitet alle Veranstaltungen des Vereins, insbesondere die Mitgliederversammlungen vor, setzt deren Tagesordnung fest und führt die Beschlüsse der Mitgliederversammlung aus.
Der Vorstand stellt den Haushaltsplan auf und gibt Richtlinien für die Erreichung der Vereinszwecke.
Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn die Sitzung ordnungsgemäß einberufen ist und mindestens drei Mitglieder erschienen sind. Falls alle Vorstandsmitglieder einverstanden sind, können Beschlüsse auch außerhalb einer Sitzung auf schriftlichem Wege gefasst werden.
b) Beirat
§ 11
Der Beirat besteht aus Mitgliedern des Vereins, welche vom Vorstand in den Beirat berufen und von der Mitgliederversammlung für die Dauer von drei Jahren als Mitglieder des Beirates bestätigt werden.
Den Vorsitz im Beirat führt der Vorsitzende des Vorstandes oder einer seiner Stellvertreter.
Der Beirat hat die Aufgabe, den Vorstand zu beraten und ihn bei der Besorgung der Angelegenheiten des Vereins zu unterstützen, insbesondere Anregungen für die Führung des Vereins zu geben. In besonders wichtigen Angelegenheiten soll der Vorstand dem Beirat in einer dazu einberufenen Sitzung desselben Gelegenheit zur Stellungnahme und zur Meinungsbildung geben.
c) Mitgliederversammlung
§ 12
Die Mitgliederversammlung soll möglichst einmal im Geschäftsjahr vom Vorstand einberufen werden. Die Einladung erfolgt durch einfachen Brief unter Angabe der Tagesordnung an alle Mitglieder einen Monat vorher.
Der Vorstand ist zur Einberufung einer außerordentlichen Mitgliederversammlung verpflichtet, wenn er dieses für erforderlich hält oder wenn es von einem Fünftel der am 1. Januar des laufenden Geschäftsjahres vorhandenen Mitglieder schriftlich unter Angabe einer bestimmten Tagesordnung beantragt wird.
Anträge an die Mitgliederversammlung sind spätestens eine Woche vor der Versammlung beim Vorstand einzureichen.
§ 13
Zur Zuständigkeit der Mitgliederversammlung gehören
a) Entgegennahme des Jahresberichtes über das abgelaufene Geschäftsjahr,
b) Abnahme der Jahresrechnung und Erteilung der Entlastung nach Bericht der Rechnungsprüfer,
c) Wahl des Vorstandes,
d) Bestätigung der vom Vorstand berufenen Mitglieder des Beirates,
e) Beratung und Beschlussfassung in Angelegenheiten des Vereins, die der Vorstand der Mitgliederversammlung vorlegt,
f) Wahl von zwei Rechnungsprüfern zur Prüfung der Jahresrechnung und der Kassenführung, g) Änderung der Satzung,
h) Auflösung des Vereins.
§ 14
Den Vorsitz in der Mitgliederversammlung führt der Vorsitzende des Vorstandes oder einer seiner Stellvertreter, sofern die Versammlung nichts anderes beschließt.
Bei Abstimmungen entscheidet, soweit Gesetz oder Satzung nichts anderes bestimmen, die einfache Stimmenmehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen.
Bei Stimmabgabe können sich Mitglieder durch andere Mitglieder mit schriftlicher Vollmacht vertreten lassen.
Wahlen erfolgen durch Zuruf oder auf Verlangen durch geheime Stimmabgabe.
Absatz 2 Satz 2 der Satzung gilt entsprechend. Bei Stimmengleichheit gilt ein Antrag oder eine Wahl als abgelehnt.
Beschlüsse über die Änderung der Satzung oder die Auflösung des Vereins bedürfen einer Mehrheit von drei Viertel der abgegebenen gültigen Stimmen.
Sollte in einem Geschäftsjahr eine Mitgliederversammlung nicht stattfinden, so gelten die im Vorjahr gewählten Rechnungsprüfer auch für dieses Jahr gewählt.
Über jede Mitgliederversammlung ist eine Niederschrift aufzunehmen, die vom Sitzungsleiter und dem Schriftführer oder dem vom Sitzungsleiter bestellten Protokollführer zu unterzeichnen ist.
IV. Sonstiges
§ 15
Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
§ 16
Die Veröffentlichungen des Vereins erfolgen in der Zeitung “Berliner Morgenpost“ und in der Zeitung “Der Tagesspiegel“.
Die Mitgliederversammlung ist berechtigt, anstelle dieser Zeitungen ein anderes Blatt für die Veröffentlichungen zu bestimmen.
§ 17
Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt sein Vermögen an das Deutsche Herzzentrum Berlin, das es unmittelbar und ausschließlich für steuerbegünstigte Zwecke zu verwenden hat.
Berlin, den 14.12.2009
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